AGB - Micro-Vu Europe GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Geschäftsverkehr mit uns gelten ausschließlich die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:

Vertragsschluss
Unsere  Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstigen  Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung  Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend.  Mündliche Nebenabreden binden uns nicht. Änderungen oder Ergänzungen der  getroffenen Vereinbarungen, auch dieser Lieferungs- und  Zahlungsbedingungen, die vor oder bei Vertragsschluss vorgenommen  werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.  Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschließlich diese  Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu Grunde; sie gelten durch  Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende  Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind  für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht  widersprechen. Wir behalten uns handelsübliche Änderungen sämtlicher von  uns angebotenen Artikel ausdrücklich vor. Dies gilt auch dann, wenn von  den Angaben in unseren Preislisten, Prospekten etc. abgewichen wird.  Durch solche Änderungen erhält der Käufer weder das Recht, vom  Kaufvertrag zurückzutreten noch Preisnachlass oder Schadensersatz zu  fordern. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen  Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie  dürfen Dritten nur mit unserer Einwilligung zugänglich gemacht werden.  Zeichnungen und andere im Zusammenhang mit Angeboten stehenden  Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. Zur Fabrikation von Waren  von uns oder in unserer Regie angefertigte Einrichtungen, z. B. Werkzeug  und Formen verbleiben in Anbetracht unserer Konstruktionsleistungen  unser ausschließliches Eigentum. Bei Gegenständen, die nach Angaben des  Abnehmers hergestellt werden, über-nimmt dieser die Gewähr, dass  gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird uns unter  Geltendmachung solcher Schutzrechte die Herstellung und Lieferung  derartiger Gegenstände untersagt, sind wir ohne Verpflichtung zur  Prüfung der Rechtslage berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit  einzustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Der  Abnehmer hat uns von allen Ansprüchen Dritter, die damit im Zusammenhang  stehen, unverzüglich freizustellen. Unser Innen- und  Außendienstpersonal ist nicht berechtigt, vor, bei oder nach  Vertragsabschluss von dem Inhalt der Auftragsbestätigung und dieser  Bedingungen durch Zusagen abzuweichen oder sie zu ergänzen. Das gilt  nicht für Zusagen unserer Organe und Prokuristen.

Lieferung, Lieferzeit
Lieferfristen  und Liefertermine gelten stets nur annähernd. Sie beziehen sich auf den  Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft  eingehalten. Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten  der Bestellung einschließlich der technischen Ausführungen des  Liefergegenstandes Übereinstimmung erzielt ist. Ver-langt der Abnehmer  nach der Auftragsbestätigung eine Änderung und wird dieses Verlangen von  uns akzeptiert, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der  Änderung. Ist eine Anzahlung vereinbart, so beginnt die Lieferfrist  erst mit der Leistung der Anzahlung. Fälle höherer Gewalt und sonstige  Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns die Lieferung  wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Betriebs- oder  Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Rohstoff- oder  Energiebeschaffung, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, kriegerische  Auseinandersetzungen, Verzögerungen auf oder im Zusammenhang mit dem  Transport sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige oder die  verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten, gleich aus welchem  Grun-de, entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem  Liefervertrag. Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die  Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit  dem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht  zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von  dem Liefervertrag zurücktreten. Geraten wir in Lieferverzug oder wird  uns die Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so stehen dem  Abnehmer Schadensersatzansprüche gleich welcher Art (insbesondere aus §§  325, 326 BGB) nicht zu, es sei denn, wir hätten den Verzug oder die  Unmöglichkeit etwa durch grobes Ver-schulden (also mindestens grob  fahrlässig) herbeigeführt.

Preise
Unsere Preise  gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs-  und Lieferungsumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert  berechnet. Unsere Preise verstehen sich in EURO. Die Preise gelten ab  Werk zuzüglich Mehrwertsteuer. Nebenkosten, wie Aufwendungen für  Verpackung, Versand, Transport, gehen zu Lasten des Abnehmers. Treten  nach Abschluss des Liefervertrages außergewöhnliche, wesentliche  Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Energie oder Frachten bei uns oder  bei unseren Lieferanten ein, und führen diese zu einer wesentlichen  Erhöhung unserer Einkaufspreise und Selbstkosten, so sind wir  berechtigt, unverzüglich von dem Käufer Verhandlungen über eine  Preisanpassung zu verlangen. Kommt danach eine Übereinkunft nicht  zustande, so sind beide Seiten für den noch nicht durch Lieferung  ausgeführten Teil des Liefervertrages von der Liefer- bzw.  Abnahmepflicht entbunden. Falls nicht anders vereinbart, sind unsere  Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns  eingehend fällig. Schecks gelten erst nach Einlösung als zahlbar.  Mindestbestellmenge ist ein Warenwert von 30,00 Euro.
Gerät der  Abnehmer in Zahlungsverzug, so hat er unsere Forderung während des  Verzuges mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz i. S. d. Diskontsatz-  Überleitungs - Gesetzes zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren  Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Abnehmer bleibt der Nachweis  eines geringeren Verzugsschadens vorbehalten. Werden nach Abschluss des  Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu  mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch anstehende  Lieferungen aus diesem Geschäft oder aus anderen Geschäften nur gegen  Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen und, falls  Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung nicht erfolgen nach angemessener  Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen  Nichterfüllung zu verlangen. Dem Abnehmer bleibt der Nachweis eines  geringeren Verzugsschadens vorbehalten.

Gefahrenübergang und Versendung
Mit  der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer (Beginn des  Verladevorgangs), spätestens jedoch mit Verlas-sen unseres Werkes geht  alle Gefahr in jedem Falle – z. B. auch bei FOB-und CIF- Geschäften- auf  den Abnehmer über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim  Abnehmer liegen, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der  Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der  Abnehmer. Versandart und Verpackung unterstehen unserem Ermessen. Die  Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht  zurückgenommen. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und  andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des  Abnehmers.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte  Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei  laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für  unsere Saldoforderung. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und den  nachfolgenden Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus  Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Abnehmers  eingegangen sind. Für den Eigentumsvorbehalt gelten nachstehende  Erweiterungen:
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware  erfolgt für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne uns zu  verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i.S. dieser  Regelung. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht uns  gehörenden Sachen durch den Abnehmer steht uns das Miteigentum an der  neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der  Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen zu. Die neue  Sache wird für uns unentgeltlich verwahrt.

Abtretungsverbot/Factoring
Eine  Abtretung der Ansprüche des Käufers gegen seine Kunden aus der  Weiterveräußerung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware  des Käufers ist ausgeschlossen, insbesondere im Rahmen eines echten  Factorings. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt  oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der  Vorbehaltsware so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des  Abnehmers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im  Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der  Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns  über. Der Abnehmer verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die Forderung des  Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits  jetzt zur Sicherung unserer Ansprüche an uns abgetreten. Wird unsere  Vorbehaltsware zusammen mit Vorbehaltsware Dritter veräußert, so gilt  die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware  zustehende Forderung in Höhe eines Teilbetrages, bemessen nach dem  Rechnungswert für unsere Vorbehaltsware zuzüglich 10 % als an uns  abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines  Werk- oder Werkliefervertrages verwendet, so gilt die Forderung aus dem  Werk- oder Werkliefervertrag im gleichen Umfang als an uns abgetreten.  Bei Einbau in ein fremdes Grundstück geht auch der Anspruch des  Bestellers gegen einen Dritten auf Eintragung einer Sicherheitshypothek  in Höhe unserer Forderung auf uns über. Der Besteller ist zur Einziehung  der Forderung aus einer Verfügung über die Vorbehaltsware grundsätzlich  ermächtigt. Unser Recht auf Einziehung bleibt davon unberührt. Wir  werden die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seine  Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Auf unser Verlangen hat der Besteller  uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den  Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres eigenen  Anzeigerechts. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten  unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen  des Bestel-lers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl  verpflichtet. Von jeder Pfändung der Vorbehaltsware oder einer anderen  Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Besteller  unverzüglich zu benachrichtigen und Dritte auf unsere Rechte  hinzuweisen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer  Vorbehaltsware ist nicht gestattet.

Gewährleistung
Die  gelieferte Ware ist, auch wenn Muster übersandt worden sind,  unverzüglich nach Eintreffen bei dem Abnehmer sorgfältig zu untersuchen.  Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen  nach Eingang der Ware schriftlich bei uns eingegangen ist. Mängelrügen  ohne genaue Bezeichnung der Partie-Nummer und der Kennzeichnungsangaben  der jeweils betroffenen Positionen einer Partie sind unwirksam. Bei  Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware  sind wir nach unserer Wahl zur Wandlung, Minderung, Nachbesserung oder  Ersatzlieferung verpflichtet; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder  Ersatzlieferung kann der Abnehmer unter Ausschluss aller weiteren  Ansprüche, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, nach  seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Alle sonstigen, dem  Abnehmer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen  zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware etwa zustehenden  Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere Ansprüche auf  Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Ansprüche aus positiver  Vertragsverletzung, Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen  und Ansprüche aus unerlaubter Handlung (namentlich Produkthaftpflicht)  sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von  Schäden, die etwa auf grobem Verschulden (also auf Vorsatz oder auf  grober Fahrlässigkeit) unsererseits beruhen.

Sonstige Schadensersatzansprüche
Auch  außerhalb des Bereiches der Gewährleistung sowie der Haftung wegen  Unmöglichkeit oder Verzuges ist jedwede Haftung unsererseits auf  Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch wegen  der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, wegen  positiver Vertragsverletzung und wegen unerlaubter Handlung (vor allem  Produkthaftpflicht) ausgeschlossen, es sei denn, dass etwa grobes  Verschulden (also zumindest grobe Fahrlässigkeit) unsererseits vorliegt.

Rücksendungen
Die  Rückgabe neuwertiger Artikel kann nur mit unserer Zustimmung und stets  fracht- und verpackungsfrei erfolgen. Als Kostenbeitrag für anfallende  Lagerbereitmachungskosten etc. werden 40%, mindestens jedoch 30,00 Euro  bei der Gutschrift abgezogen. Eine Verrechnung der Gutschrift ist  grundsätzlich nur mit Waren möglich.

Schlussvorschriften
Gerichtsstand  für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft zwischen uns und dem  Abnehmer, für das diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten, ist  nach unserer Wahl der Ort unseres Sitzes oder der Sitz des Abnehmers.  Für Klagen gegen uns ist der Ort unseres Sitzes ausschließlich  Gerichtsstand. Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen  ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die  einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen  und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche  Sachen vom 17.07.1973 gelten nicht. Sind oder werden einzelne  Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam, so  wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.  Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die entsprechende Regelung des  dispositiven Rechts. Ist der Abnehmer kein Kaufmann und auch keine  juristische Person des öffentlichen Rechtes und kein Sondervermögen des  öffentlichen Rechtes oder ist etwa Kaufmann, gehört das Geschäft aber  nicht zum Betriebe seines Handelgeschäftes, so finden nur die  Bestimmungen im Abschnitt Eigentumsvorbehalt dieser Lieferungs- und  Zahlungsbedingungen Anwendung.

(Auszug aus dem Datenschutzgesetz)  gem. § 26 BDSG, informieren wir sie, dass wir unsere Buchhaltung über  eine EDV-Anlage führen und in diesem Zusammenhang auch die Daten Ihrer  Firma speichern. Diese Daten stammen nur aus unseren gegenseitigen  Geschäftsbeziehungen und sind daher gemäß § 23 BDSG zulässigerweise  gespeichert.

Micro-Vu Europe GmbH
66606 St. Wendel
Handelsregister Saarbrücken HRB 19757
Stand: Juni 2013
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